Coronavirus: Welche Regeln gelten in NRW seit dem 20. April?
Der Ausbruch des neuen Coronavirus verunsichert zurzeit viele Menschen.
Wir klären: Wichtige Fragen zum Coronavirus.
Diesmal: Welche Regeln gelten in NRW ab dem 20. April?
Die Schule und Kindergärten in NRW bleiben grundsätzlich geschlossen.
Allerdings können an den weiterführenden Schulen einige Schüler
ab dem 23. April wieder unterrichtet werden.
Das gilt für Abiturienten und andere Schüler, die kurz vor einem Abschluss stehen.
Das Kontaktverbot bleibt bestehen. So ist es weiterhin verboten, sich in der Öffentlichkeit
mit mehr als zwei Personen zu treffen.
Für die Kernfamilie und Menschen, die gemeinsam in einem Haushalt leben wie Lebenspartner
und WG-Mitbewohner, gilt dieses Kontaktverbot nicht.
Wo immer möglich soll zu allen anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gehalten werden.
Weiterhin erlaubt sind aber alle notwendigen Tätigkeiten in der Öffentlichkeit.
Dazu gehören der Weg zur Arbeit oder zu Sitzungen und Prüfungen,
der Weg zur Notbetreuung oder Schule,
Einkäufe, Arztbesuche oder Hilfe für andere,
außerdem individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft.
Auch ist es erlaubt, mit Bus und Bahn zu fahren.
Wer gegen das Kontaktverbot verstößt, muss mit hohen Strafen rechnen: Bei einer unerlaubten
Ansammlung von mehr als zwei Personen werden 200 Euro pro Person fällig.
Öffentliche Ansammlungen von mehr als zehn Personen sind eine Straftat und können sogar
mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verfolgt werden.
Es ist weiterhin nicht erlaubt, Familienangehörige und Freunde in Krankenhäuser und Pflegeheime
zu besuchen. Außer der Besuch ist aus medizinischen oder aus Rechtsgründen erforderlich.
Auch wer gegen dieses Verbot verstößt, muss mit einem Bußgeld von 200 Euro rechnen.
Es können allerdings Ausnahmen eingeräumt werden, zum Beispiel auf Geburts- und Kinderstationen
oder bei Palliativpatienten.
Restaurants und Gaststätten bleiben geschlossen.
Es können aber weiterhin Speisen abgeholt oder nach Hause geliefert werden.
Sie dürfen allerdings im Umkreis von 50 Metern nicht verzehrt werden.
Alle Kneipen, Bars, Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken und Bordelle müssen geschlossen bleiben.
Das gilt auch für Theater, Kinos und Museen.
Zudem müssen Fitnessstudios, Saunen und Schwimmbäder zu bleiben, Trainings in
Sportvereinen oder auf dem Bolzplatz sind nicht erlaubt.
Außerschulische Lernorte wie Musik- oder Volkshochschulen bleiben vorerst zu.
Spielplätze weiter sind gesperrt, ebenso Freizeit- und Tierparks.
Lebensmittelgeschäft und Wochenmärkte, Apotheken und Drogerien, Banken, Postfilialen und Zeitungsläden,
Tankstellen, Tierbedarfsläden, Reinigungen und Waschsalons und Geschäfte des Großhandels
sind geöffnet.
Ab jetzt gilt das außerdem für Autohändler, Fahrradläden, Baumärkte, Möbelhäuser,
Babyfachmärkte und Buchhandlungen.
Außerdem dürfen nun alle Geschäfte öffnen, deren Verkaufsfläche nicht größer als 800 Quadratmeter ist.
Die Geschäfte sind allerdings verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen zu treffen wie
beispielsweise einen Mindestabstand von 1,5 Metern.
Bibliotheken, auch an Hochschulen, müssen weiterhin strenge Auflagen erfüllen. So müssen
Besucher registriert und ihre Anzahl beschränkt werden. Außerdem muss mindestens zwei Meter Platz
zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden.
Weiterhin verboten sind Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern
von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann. Das betrifft Friseure, Nagelstudios,
Tätowierer und Massagesalons.
Andere Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen, wenn sie
Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen treffen.
Auch Physio- und Ergotherapeuten können arbeiten, wenn durch ein ärztliches Attest nachgewiesen
wird, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist. Außerdem müssen strenge Schutzmaßnahmen
vor Infektionen getroffen werden.
Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Auch Gottesdienste in Kirchen, Moscheen und
Synagogen finden weiterhin nicht statt. Bestattungen und Totengebete bleiben aber erlaubt.
Außerdem wird es in NRW nun doch eine Maskenpflicht geben.
Vom 27. April an ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beim Einkaufen
und im öffentlichen Nahverkehr verpflichtend.
Dabei sind auch selbstgenähte Stoffmasken oder über das Gesicht gezogene Schals und Tücher
als Schutzbarriere erlaubt.
Sie dienen dazu, andere vor einer Infektion zu schützen.
Die Maßnahmen gelten zunächst bis zum 3. Mai.